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Allgemeine Geschäftsbedingungen

01     Übernahmebedingungen

Die nachfolgenden Bedingungen sind integrierender Bestandteil der Offerte, des Werkvertrages, der/des Bestellung/Auftrages, etc.:

a) Vorschriften der Behörde und öffentlich/rechtlicher Institutionen

b) Allgemeine Bedingungen der KEOS Immobilien AG (nachfolgend Auftraggeber genannt), Formular

    Firmen- und Auftragsdaten

c) Vertragliche Vereinbarungen, inkl. gegenseitig unterzeichnete Protokolle

d) Pläne, Bau- und Ausführungsbeschriebe

e) Einschlägige, spezielle SIA-Bedingungen der entsprechenden Arbeitsgattungen

f) SIA-Norm 118 soweit nicht ausdrücklich Abweichungen im Werkvertrag oder den allgemeinen     

   Bedingungen der KEOS Immobilien AG vorgesehen sind

 

Sofern zwischen diesen Unterlagen ein Widerspruch besteht, bestimmt sich ihr Rang nach der Einordnung in die vorstehen-den Ziffern a) bis f).

Sämtliche Vereinbarungen, Änderungen, Ergänzungen oder Aufhebung eines bestehenden Vertragspunktes zwischen den Parteien bedürfen für ihre Gültigkeit der Schriftform. Zeichnungsberechtigt sind die im HR eingetragenen Personen.

02     Offert- und Werkpreis

Offert- und Werkpreis verstehen sich – sofern nicht anders vereinbart – immer als Pauschalpreis inkl. aller Bundessteuern (MWST usw., inkl. allfällige Veränderungen seit Vertragsabschluss) und sonstigen Gebühren und Abgaben. Dies gilt auch wenn das Wort „pauschal“ nicht explizit erwähnt ist. Der Pauschalpreis ist fest bis Bauvollendung.

 

03     Fertigstellungs-/Erfüllungsgarantie

Bei Aufträgen über Fr. 25‘000.– ist vom Unternehmer bei Vertragsabschluss ein Performance-Bond einer namhaften Schweizer Bank über 20% der Auftragssumme zu Gunsten des Auftraggebers beizubringen (Laufzeit bis 4 Monate nach Abschluss der Arbeiten).

 

04     Pläne, Ausführungsvorschriften

Die Ausführungspläne können jederzeit beim Auftraggeber eingesehen werden. Der Unternehmer muss allfällige Ausmassdifferenzen vor der Werkvertragsunterzeichnung dem Auftraggeber mitteilen. In der Ausschreibung sind keine Ausmassreserven enthalten. Zuschläge, Anpassungen des Werks an bestehende Teile, Nebenarbeiten und Zusatzarbeiten, die für eine einwandfreie Ausführung und Funktionalität gemäss SIA-Norm garantieren und nach den Regeln der Baukunst notwendig werden, sind in der Pauschale inbegriffen. Schützen und Abdecken von Bauteilen, inkl. Arbeit und Material, ist in die Einheitspreise einzurechnen. Der Unternehmer/Lieferant ist verpflichtet, sämtliche Materialien und Ausführungen so zu wählen, dass diese den Normen der Beanspruchung entsprechen. Bei Umbauten und Renovationen, etc. sind in den pauschalen Offert- und Werkpreisen das Entfernen von Materialien, Untergründen, Abbrüchen, Entsorgung und Mulden, etc. inkl. aller Gebühren einzurechnen, resp. in den pauschalen Preisen enthalten.

05     Fristen/Termine

Mit der Einreichung der Offerte und der Unterzeichnung des/der Werkvertrages/Auftragsbestätigung bekundet der Unternehmer, dass er über die notwendige Belegschaft für die termingerechte Ausführung des Werkes verfügt und die erforderlichen Materialien rechtzeitig beschaffen kann. Bedingt eine Termineinhaltung Nacht- oder Samstagsarbeit, so hat der Unternehmer keinen Anspruch auf Zusatzkosten. Die Bewilligung bei den zuständigen Behörden hat der Unternehmer selbst einzuholen.

Nimmt der Unternehmer nach erster schriftlicher Aufforderung nicht innert 24 Stunden seine Arbeit auf oder setzt er sie nicht ordnungsgemäss zu Ende fort, so ist die KEOS Immobilien AG berechtigt, einen Drittunternehmer mit der Ausführung, bzw. Beendigung der Arbeit zu beauftragen. Die Mehrkosten für die Fertigstellung der Arbeiten durch eine Drittfirma werden dem verschuldeten Unternehmer vollumfänglich belastet, resp. vom ausstehenden Restguthaben in Abzug gebracht.

 

06     Differenzen zwischen Beschrieb, Plänen und Ausführung, Änderungsvorschläge

Der Unternehmer ist ausdrücklich gehalten, bei Differenzen die/den Bauleitung/Auftraggeber vor Arbeitsausführung zu orientieren und deren neue Instruktionen abzuwarten. Unterlässt er dies, so ist er für die Mehr- und Folgekosten verantwortlich. Unternehmervorschläge oder Änderungen und Ergänzungen zum Ausschreibungstext sind separat der Offerte beizulegen. Bei Unternehmervarianten liegt die Haftung für das Werk vollumfänglich beim Unternehmer.

 

07     Werkleitungen / bestehende Installation

Der Unternehmer hat sich vor Beginn jeder Aushub-, Planier- oder Abbrucharbeit bei Neu- und Umbauten ausdrücklich über das Vorhandensein allfälliger Leitungen und Installationen (Telefon, TV, EL, Gas, Wasser, Kanalisationen, etc.) bei den zuständigen Werken oder Eigentümern zu erkundigen. Im Schadenfalle werden die Kosten inkl. Folgekosten dem Unternehmer weiterbelastet. Der Unternehmer ist auch für seine Akkordanten und Subunternehmer verantwortlich.

 

08     Bau- und Arbeitsplatz, Bauschuttentsorgung

Mit der Einreichung der Offerte hat sich der Unternehmer über die Lage und Verhältnisse auf dem Bauplatz orientiert sowie die behördlich- und öffentlich-rechtlichen Auflagen zur Kenntnis genommen. Die Baustelle ist bei Neubauten jeden Freitagabend sauber zu verlassen. Bei Umbauten sind diese zusätzlich nach erfolgter Arbeit zu reinigen. Bauschutt, Abfälle, Abbrüche, Verpackungsmaterial, etc. wird von jedem Unternehmer umweltgerecht auf seine Kosten selbst entsorgt. Im Unterlassungsfall kann ein Dritter zur Ausführung beauftragt werden. Die Aufwendungen werden vom Werkpreis abgezogen.

 

09     Vergabe an Subunternehmer/Konventionalstrafe

Der Unternehmer ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers ermächtigt, für die Ausführung seiner Arbeiten oder Teile davon Subunternehmer zu verpflichten. Im Widerhandlungsfall ist der Auftraggeber berechtigt, unabhängig vom Vorhandensein allfälliger Mängel, 10% der Werkvertragssumme in Abzug zu bringen.

 

10     Risiko für Diebstähle/Beschädigungen

Für alle Beschädigungen und Diebstähle seiner Installationen, Lieferungen, Materialien, halbfertigen, bereits montierten oder angeschlagenen Arbeiten trägt der Unternehmer das Risiko. Der Unternehmer hat sich für solche Fälle bis zur Abnahme des Werkes auf seine Kosten durch Versicherungen zu decken. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Reparaturen und Ersatzlieferungen den Bauablauf nicht verzögern.

 

11     Bauschäden und Baureinigung, Versicherung

Verursachte Schäden auf der Baustelle regeln die Unternehmer untereinander. Kosten aus Schäden, bei denen der Verursacher nicht bekannt ist, werden auf alle Unternehmer im Verhältnis des Werkpreises aufgeteilt. Einzige Ausnahme ist der Baumeister bei Neubauten, bei denen 50% der Werkvertragssumme gerechnet wird. Für allgemeine Bauschäden, Baustrom, Baureinigung und die Bauversicherungen werden dem Unternehmer in jedem Fall je 0.5% der Werkvertragssumme abgezogen (total 2%).

12     Sache des Unternehmers

Erstellen der notwendigen Produktionspläne und Unterlagen für die Herstellung und Ausführung des Werkes, sowie Fahrspesen, Übernachtungen, Stockwerkzuschläge, horizontale und vertikale Transporte, Wintermassnahmen (Isolation, Einpacken, Heizung, Schneeräumung, Enteisung etc.), Hilfseinrichtungen wie z.B. Gerüste, Beleuchtung, Magazin, Heizung, Beihilfen, etc. sind Sache des Unternehmers und in die Pauschale einzurechnen. Bauseits werden keine Aufzugsmittel zur Verfügung gestellt. Eventuelle Kranbenützungen müssen direkt mit dem Baumeister ausgemacht werden, ebenfalls deren Abrechnung.

 

13     Wegfall von Arbeiten

Der Auftraggeber ist berechtigt, den pauschalen Werkvertrag oder Bestellung/Auftrag für nicht ausgeführte Arbeiten, ohne jegliche Schadenersatzansprüche zu kürzen oder den Vertrag aufzulösen.

 

14     Unvorhergesehene Arbeiten/Zusatzaufträge

Der Unternehmer darf auf Rechnung des Auftraggebers keine Aufträge von Dritten ausführen, bevor ein schriftlich unterzeichneter Auftrag des Bestellers, respektive des Zahlenden vorliegt.

Nachtragsarbeiten sind vor Arbeitsausführung zu offerieren. Diese sind auf der Basis der Unternehmerofferte zu kalkulieren. Solche Arbeiten können anderweitig vergeben werden, sofern mit dem Unternehmer keine Preis- und Terminvereinbarung möglich ist.

 

15     Regiearbeiten

Regie, Nachträge, Mehrforderungen, Zusätze, etc. werden, ohne ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung, weder toleriert noch bezahlt (Regieverbot).

 

16     Abnahme/Mängel

Das Werk gilt als abgenommen, sobald das SIA-Abnahmeformular 1029 vom Auftraggeber und vom Beauftragten unterzeichnet ist. Ist der Dritterwerber zum Zeitpunkt der Übergabe bekannt, so hat er dieses Abnahmeprotokoll ebenfalls zu unterzeichnen.

Stillschweigend geduldete Mängel gibt es nicht. Geduldete Mängel müssen vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt werden.

Entstehen interne administrative Kosten, nachdem der Unternehmer mehr als einmal schriftlich zur Behebung der Mängel aufgefordert wurde oder den Endtermin nicht einhält, werden die zeitlichen Aufwendungen ab erster Aufforderung in Rechnung gestellt oder vom Werkpreis abgezogen. Tarif je Stunde pauschal Fr. 105.–.

 

17     Vertragswidrige Ausführung der Arbeiten

Stellt der Auftraggeber während der Ausführung des Werkes Mängel fest oder wurden Leistungen vertragswidrig erbracht, kann er – nachdem er dem Unternehmer eine angemessene Nachfrist gesetzt hat – einen Dritten beauftragen, der das Werk auf Gefahr und Kosten des Unternehmers zu Ende führt (OR 366 II). Mehrkosten, die durch terminliche Verzögerungen entstehen, gehen zu Lasten des Unternehmers.

 

18     Zahlungsbedingungen

30 Tage netto nach Eingang der Rechnung im Doppel beim Auftraggeber, Bezahlung von 90% der Werkvertragssumme mit 10% Rückbehalt.

Akontozahlungen werden nach Baufortschritt bis max. 90% der geleisteten Arbeit bezahlt. Der Unternehmer verpflichtet sich, mit seinen Akonto-Zahlungsgesuchen das Ausmass der geleisteten Arbeiten bekanntzugeben. Akontozahlungen werden nur für Arbeitsleistungen ab einer Auftragssumme, welche Fr. 45‘000.– übersteigt gewährt. Der Rückbehalt wird bezahlt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • nach Übergabe der Schlussrechnung und Ablauf der Prüfungsfrist von längstens 4 Monaten

  • Vorlage der Sicherheit von 10% der Werkvertragssumme als Solidarbürgschaft einer namhaften Schweizer Bank oder Versicherungsgesellschaft

  • Vorlage der Revisionspläne, Schemata, Gebrauchsanweisungen, etc.

  • nach mängelfreier Übergabe mittels SIA-Abnahmeformular 1029 an Bauherrn und/oder Dritterwerber mit schriftlicher Abnahme des gesamten Werkes

Kommt der Unternehmer seinen Verpflichtungen gegenüber Lieferanten und Subunternehmern nicht ordnungsgemäss nach, so ist der Auftraggeber berechtigt, die Summe/n vom Werkpreis abzuziehen oder direkt zu begleichen.

Konventionalstrafen werden nicht an einen allfälligen Schadenersatz angerechnet.

 

19     Garantie

Die Garantiefrist beginnt einheitlich über alle Arbeitsgattungen mit der schriftlich bestätigten Werksübergabe an den Bauherrn und dauert laut OR 371 fünf Jahre mit 10% Versicherungs- oder Bankgarantie als Solidarbürgschaft einer namhaften Bank oder Versicherungsgesellschaft während den ersten fünf Jahren.

Soweit der Auftraggeber seine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Unternehmer einem Dritterwerber abgetreten hat, haftet der Unternehmer direkt dem Dritterwerber.

 

20     Baureklame

Wird vom Auftraggeber eine Bautafel aufgestellt, beteiligt sich jeder Unternehmer daran mit Fr. 200.–.

Am Bau selbst werden keine weiteren Baureklamen und Firmentafeln toleriert.

 

21     Vertragsänderungen/Zusicherungen

Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und müssen von beiden Parteien unterzeichnet werden. Zusicherungen von Organen oder Angestellten des Auftraggebers bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Zustimmung der Geschäftsleitung, sofern sie nicht in diesem Vertrag enthalten sind.

 

22     Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen beiden Parteien ist Sitz des Auftraggebers in 8807 Freienbach (SZ).

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